Für die Anerkennung ausländischer Studienleistungen ist eines von 16 Landesprüfungsämtern zuständig, und welches, hängt von Studiengang und persönlicher Konstellation ab. Weil dieselben Unterlagen bei verschiedenen Ämtern unterschiedlich bewertet werden können, entscheidet schon diese Frage mit darüber, wie lange Deine Rückkehr dauert.
Warum es 16 Ämter gibt
Die Approbationsordnung ist Bundesrecht, ihre Ausführung Ländersache. § 12 ÄApprO legt die Anrechnung ausdrücklich in die Hand der „nach Landesrecht zuständigen Stelle“. Eine zentrale Bundesbehörde gibt es nicht. Zwei Studierende mit fast identischem Werdegang im Ausland können deshalb bei verschiedenen Ämtern landen und verschiedene Bescheide bekommen. Das ist kein Systemfehler, sondern die Folge eines föderalen Verfahrens: Alle Ämter prüfen nach denselben Grundlagen, aber mit eigener Verwaltungspraxis und eigener Auslegung dessen, was „gleichwertig“ heißt.
Kein Amt gleicht dem anderen
Schon der Blick auf die Behördenstruktur zeigt, wie unterschiedlich die Länder das gelöst haben. Die Übersicht des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), Stand Februar 2026, ergibt ein buntes Bild. In Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen sitzt das Landesprüfungsamt in einer Mittelbehörde, also beim Regierungspräsidium Stuttgart, bei der Regierung von Oberbayern und bei der Bezirksregierung Düsseldorf. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sind es Landesämter mit breitem Gesundheits- oder Sozialauftrag. Sachsen-Anhalt und Thüringen haben ihr Amt beim Landesverwaltungsamt angesiedelt, Sachsen bei der Landesdirektion. Bremen und Hamburg führen die Aufgabe in der Senatsverwaltung beziehungsweise Fachbehörde für Gesundheit. Niedersachsen hat sie einem Zweckverband übertragen, Schleswig-Holstein einem Landesinstitut für berufliche Bildung.
Auch der Zuschnitt der Aufgaben unterscheidet sich. Das nordrhein-westfälische Amt bearbeitet Anrechnungen für Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie unter einem Dach. In Bayern ist die Regierung von Oberbayern das Landesprüfungsamt, daneben listet das IMPP Prüfungsämter an den Universitäten München, Regensburg, Erlangen-Nürnberg und Würzburg; an der LMU führt dieses Prüfungsamt die Prüfungen nach der ÄApprO ausdrücklich im Auftrag der Regierung durch. Und Behörden verändern sich: In Hessen erschien das Merkblatt zur Anrechnung früher unter dem Namen des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, heute gibt es das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege heraus. Wer nach alten Dokumenten oder Forenbeiträgen sucht, stößt deshalb leicht auf Stellen, die es so nicht mehr gibt.
Die Zuständigkeit ist die erste Falle
Welches Amt für Dich zuständig ist, lässt sich nicht aus dem Bauch beantworten. Die Regeln unterscheiden sich zwischen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin und folgen nicht dem, was man intuitiv erwartet. Aus dem aktuellen Wohnort oder dem Wunsch-Studienort lässt sich die Antwort jedenfalls nicht verlässlich ableiten. Genau deshalb gehen Anträge regelmäßig erst einmal an die falsche Stelle.
Das kostet Zeit. Bis die Zuständigkeit geklärt und der Vorgang weitergeleitet ist, vergehen Wochen, und im engen Takt der halbjährlichen Bewerbungsrunden reicht das, um ein ganzes Bewerbungsfenster zu verpassen. Ein Beispiel (Konstellation, keine Einzelfall-Schilderung): Der Antrag soll für eine Bewerbung zum Wintersemester vorliegen, geht aber an die falsche Behörde. Die Weiterleitung dauert, der Bescheid kommt nach der Bewerbungsfrist, und aus einem Semester werden zwei. Warum der richtige Zeitpunkt so viel zählt, steht im Artikel zum Timing der Anerkennung.
Gleiche Leistung, unterschiedliches Ergebnis
Schwerer wiegt, dass die Anrechnungspraxis der Ämter auseinandergeht. Dasselbe vorklinische Fach mit vergleichbarem Stundenumfang kann das eine Amt großzügig anerkennen, das andere nur teilweise oder mit Auflagen. Die Gründe sind unspektakulär: Manche Ämter kennen bestimmte Herkunftsländer und Studiensysteme aus vielen Fällen, andere kaum. Sie arbeiten mit eigenen Vergleichstabellen und Präzedenzfällen, und sie legen die Anforderungen an die Nachweise unterschiedlich streng aus.
Zwei belegte Beispiele machen das greifbar. Hessen legt in seinem Merkblatt offen, dass ein vorklinisches Semester angerechnet werden kann, wenn mindestens ein halbes Jahr Studienzeit nachgewiesen ist und drei große oder zwei große und zwei kleine Scheine anerkannt werden. Diese Transparenz bietet nicht jedes Amt. Nordrhein-Westfalen wiederum hat seine Bewertung medizinischer Studienleistungen aus Georgien und der Ukraine zum 16. März 2026 umgestellt, nach eigener Darstellung wegen geänderter Bewertungsmaßstäbe der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und einer entsprechenden Erlasslage. Für ukrainische Leistungen in der Zahnmedizin folgte das zum 7. Juli 2026. Eine solche Umstellung gilt für das Amt, das sie vornimmt. Ob andere Länder nachziehen, ist offen.
Für Dich heißt das: Das Ergebnis lässt sich nicht allein aus Deinen Leistungen vorhersagen. Es hängt davon ab, wie gut die Unterlagen auf die Erwartungen des zuständigen Amts passen. Was ein Amt am Ende aus einzelnen anerkannten Scheinen macht, erklärt die 2+2-Regel. Welche Leistungen aus anderen Studiengängen überhaupt in Frage kommen, steht bei Was ist anrechenbar?.
Auch das Verfahren danach ist Landessache
Die Unterschiede enden nicht mit dem Bescheid. Die Landesprüfungsämter wenden das Verwaltungsverfahrensgesetz ihres Landes an; das Bundesgesetz greift nach seinem § 1 nur, wo ein Land keine eigene Regelung getroffen hat. Ob Du gegen einen Bescheid erst Widerspruch einlegen musst oder direkt klagen kannst, entscheidet ebenfalls das Land: § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung lässt zu, dass ein Gesetz das Vorverfahren entfallen lässt. Nordrhein-Westfalen hat das in § 110 seines Justizgesetzes grundsätzlich getan, mit zahlreichen Ausnahmen. Andere Länder regeln es anders. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweiligen Bescheid; wie das im Einzelnen abläuft, steht im Artikel zum Anrechnungsbescheid.
Und auch die Rechtsprechung entsteht pro Land. Ob eine Online-Ausbildung als gleichwertig gilt, hat 2023 zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Solche Entscheidungen prägen zunächst die Praxis des Amts, gegen das sie ergangen sind.
Warum Forenberichte so wenig taugen
Der Satz „Bei mir ging das glatt“ stimmt vermutlich, nur sagt er wenig über Deinen Fall. Was bei einem Amt reibungslos durchlief, führt beim anderen zu Rückfragen, Auflagen oder einer niedrigeren Einstufung. Dazu kommt, dass Behörden umbenannt, neu zugeschnitten oder in ihrer Bewertungspraxis umgestellt werden. Ein Bericht von vor ein paar Jahren kann also von einer Stelle erzählen, die heute anders heißt oder anders entscheidet. Das doppelte Risiko, abweichender Fall und überholte Praxis, macht gut gemeinte Ratschläge aus dem Bekanntenkreis zu einer der häufigeren Fehlerquellen am Anfang.
Reicht vollständig eingereicht?
Es reicht nicht, Unterlagen einfach vollständig einzureichen. Sie müssen so aufbereitet sein, dass sie den Maßstab des zuständigen Amts treffen. Das lässt sich kaum verallgemeinern; es entsteht aus der Erfahrung mit vielen bearbeiteten Fällen, nicht aus einer Anleitung. Ist der Bescheid bereits da und fällt anders aus als erhofft, bleiben Wege: Widerspruch, Neuantrag oder Klage. Wie die Gleichwertigkeitsprüfung inhaltlich abläuft, erklärt der Artikel zur Anrechnung ausländischer Studienleistungen.
Bewusst kein Behördenverzeichnis
Ein Verzeichnis mit Adressen, Zuständigkeitsgrenzen und Formularen findest Du hier nicht, und das ist Absicht. Es würde nahelegen, die Schwierigkeit liege darin, die richtige Behörde zu finden. Tatsächlich liegt sie darin, den Antrag so zu gestalten, dass er der Bewertungslogik gerade dieses Amts standhält. Das ist eine fachliche Aufgabe und keine Recherchefrage.
Hier setzt der Anerkennungsservice an: Repatrio kennt die Zuständigkeitsfragen und die unterschiedliche Praxis der Ämter aus vielen bearbeiteten Fällen und bereitet Deinen Antrag entsprechend vor. Konditionen findest Du auf der Seite Kosten.
Quellen und Stand
- Approbationsordnung für Ärzte, § 12
- IMPP: Übersicht der Landesprüfungsämter (Stand 05.02.2026)
- Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie: Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- Landesprüfungsamt NRW: Merkblatt Georgien und Ukraine
- Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: Merkblatt über Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen
- Früheres Merkblatt des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 1
- Verwaltungsgerichtsordnung, § 68
- Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), § 110 Absehen vom Vorverfahren
- VGH München, Beschluss vom 20.12.2023, 7 CE 23.1714
Stand der Recherche: Oktober 2026
