Bei der Vergabe freier Plätze im höheren Fachsemester konkurrieren Ortswechsler, Quereinsteiger aus dem Ausland, Härtefälle und das Los um denselben kleinen Pool. Die Reihenfolge, in der die Gruppen zum Zug kommen, ist kein Bauchgefühl der Fakultät, sondern steht im Landesrecht und in den Satzungen der Hochschulen. Und sie fällt je nach Bundesland so unterschiedlich aus, dass derselbe Bewerber in Düsseldorf in einer anderen Gruppe landet als in München.
Wer da eigentlich konkurriert
Nicht jede Bewerbung startet von derselben Position. Das Bild setzt sich aus mehreren Gruppen zusammen.
Ortswechsler sind Studierende, die bereits im selben Studiengang eingeschrieben sind und den Studienort wechseln wollen. Quereinsteiger bringen anrechenbare Leistungen aus einem anderen Studiengang oder einem Studium mit, das nicht als Ortswechsel gilt. Dazu kommen Studierende, die an der Zieluni schon eingeschrieben sind und nur höhergestuft werden wollen, sowie Härtefälle mit besonderen persönlichen Umständen. Und schließlich gibt es Plätze, die per Los vergeben werden.
Diese Gruppen teilen sich meist denselben kleinen Pool an Plätzen in einem bestimmten Fachsemester. Wie groß der ist, ergibt sich in NRW aus § 34 VergabeVO NRW: Die Hochschule zieht von der festgesetzten Auffüllgrenze die Zahl der Studierenden ab, die sich für dieses Fachsemester zurückgemeldet haben. Was übrig bleibt, wird verteilt, in einer fest vorgegebenen Reihenfolge.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung, keine reale Fakultät: Eine Universität hat im fünften Fachsemester zwei freie Plätze. Es liegen mehr Anträge aus einer vorrangigen Gruppe vor, als Plätze frei sind. Dann sind beide Plätze vergeben, bevor eine nachrangige Gruppe überhaupt geprüft wird, und das unabhängig davon, wie gut die einzelne Bewerbung war.
Wie NRW die Rangfolge regelt
In Nordrhein-Westfalen steht die Reihenfolge in § 35 der Vergabeverordnung NRW. Die Plätze gehen nacheinander an vier Ranggruppen:
- Bewerber, die im gewählten Studiengang an dieser Hochschule schon für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und eine ausreichende Anrechnung nachweisen,
- Bewerber mit bestandener Einstufungsprüfung an der Hochschule,
- Bewerber, die für den gewählten Studiengang an einer Hochschule eingeschrieben sind oder waren, also die Ortswechsler,
- sonstige Bewerber, denen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet wurden.
Innerhalb der ersten beiden Gruppen entscheidet allein das Los. In den Gruppen drei und vier darf die Hochschule per Ordnung nach Leistungsstand sowie nach gesundheitlichen, sozialen, familiären, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Gründen sortieren. In Gruppe vier rutschen zudem nach hinten, wer schon ein anderes Studium in Deutschland abgeschlossen hat oder in einem anderen zulassungsbeschränkten Studiengang eingeschrieben ist. Hilfsweise entscheidet auch hier das Los.
Wie eine Fakultät das konkret ausfüllt, zeigt die Universität Duisburg-Essen. Sie zählt zur Gruppe Ortswechsel alle, die im gewählten Studiengang in Deutschland oder einem EU-Land eingeschrieben sind oder waren. Leistungen aus einem Studium außerhalb der EU ordnet sie dem Quereinstieg zu. Für Ortswechsler in der Medizin gelten dort weitere Kriterien in fester Folge: zuerst eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung, dann die einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit Ehepartner, Kindern oder Lebenspartner, dann eine bevorzugte Berücksichtigung für den Studienort Duisburg-Essen, zuletzt alle übrigen. Bei Gleichstand zählen Abiturnote oder Los.
Warum Bayern ganz anders sortiert
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz kennt keine eigene Gruppe für Ortswechsler. Nach Art. 6 BayHZG gehen die Plätze zuerst an Studierende der eigenen Hochschule: an Medizinstudierende auf einem Teilstudienplatz, dann an Studierende desselben Studiengangs, dann an Studierende anderer Studiengänge dieser Uni. Danach folgen per Satzung festgelegte Sondergruppen, zum Beispiel Spitzensportler, und erst zuletzt die sonstigen Bewerber. Wer von einer anderen deutschen Uni wechseln will, steht dort in derselben Gruppe wie ein Rückkehrer aus dem Ausland. Bei Ranggleichheit entscheidet zuerst die Befähigung, im Übrigen das Los. Bewerber, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte wäre, können vorrangig zugelassen werden.
Sachsen wiederum arbeitet mit drei Gruppen. Die TU Dresden hat ihr Schema auf Grundlage von § 42 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung 2018 veröffentlicht: zuerst bereits zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Leistungen, dann Studienortwechsler und Studienunterbrecher im gleichen Studiengang, ausdrücklich einschließlich Bewerbern innerhalb der EU, und zuletzt sonstige Bewerber, darunter Studiengangwechsler und Bewerber von Hochschulen außerhalb der EU. In jeder Gruppe kommen zuerst Härtefälle, dann die bisherigen Studienleistungen, dann das Los.
Für Rückkehrer heißt das: Wer in Ungarn, Polen, Bulgarien oder einem anderen EU-Land Medizin studiert, landet an manchen Hochschulen in der Gruppe der Ortswechsler, nicht bei den sonstigen Bewerbern. Wer außerhalb der EU studiert, landet an diesen beiden Hochschulen dagegen in der nachrangigen Gruppe. Pauschal gilt das nicht, maßgeblich ist immer die Auslegung der jeweiligen Hochschule.
Leistung als Kriterium: das Beispiel Freiburg
Wo nach Leistung sortiert wird, wird es sehr konkret. Die Freiburger Satzung für höhere Fachsemester (Lesefassung der 7. Änderungssatzung von 2016) wählt für das erste klinische Semester nach dem Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aus. Für das zweite bis sechste klinische Semester zählen die geforderten Leistungsnachweise, bei Gleichstand das Physikumsergebnis, dann die Note der Hochschulzugangsberechtigung, dann das Los. Ein Rückkehrer konkurriert dort also nicht mit seiner Herkunft, sondern mit seinen anerkannten Scheinen. Warum die Einstufung so viel ausmacht, erklärt der Artikel zum Anrechnungsbescheid.
Härtefall und Los: Ergänzung, kein Hauptweg
Eine außergewöhnliche Härte liegt nach der Definition der TU Dresden vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in Deiner Person die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen Studienortwechsel zwingend erfordern. Das ist eng gefasst, muss belegt werden und lässt sich nicht strategisch herbeiführen. Für die meisten Bewerber ist der Härtefall deshalb kein regulärer Zugang.
Das Los dagegen wird unterschätzt. Es entscheidet bei Gleichstand innerhalb einer Gruppe, in NRW für die ersten beiden Gruppen sogar ausschließlich. Und nach § 35 Absatz 6 VergabeVO NRW werden Plätze, die nach allen frist- und formgerechten Anträgen frei bleiben, unter den übrigen Bewerbungen verlost. Wie Los und Nachrücken im Detail funktionieren, steht im Artikel Losverfahren und Nachrücken. Ob ein Regel- oder Modellstudiengang vorliegt, verändert die Lage zusätzlich.
Ein Sonderfall: der Tausch
Neben der regulären Vergabe gibt es einen ergänzenden Weg, bei dem Studierende ihre Plätze direkt tauschen. Ob er für Deine Situation infrage kommt, klärt der Artikel zum Studienplatztausch.
Was die Rangfolge für Deine Bewerbung heißt
Die Reihenfolge ist kein Geheimcode, den man mit dem richtigen Anschreiben knackt. Sie steht fest, bevor Deine Bewerbung eintrifft. Beeinflussen kannst Du, in welchen Ländern Du Dich bewirbst, wie vollständig Dein Antrag ist und ob Du die Nebenkanäle Los und Nachrücken mitnimmst. Wer aus dem EU-Ausland kommt, sollte gezielt prüfen, wo er als Ortswechsler zählt.
Wie viele Bewerber aus vorrangigen Gruppen an einem Standort tatsächlich antreten, lässt sich von außen trotzdem kaum erkennen. Wer sich nur an ein oder zwei Standorten bewirbt, überlässt es dem Zufall, ob dort gerade eine günstige Konstellation herrscht. Warum Breite das Ergebnis oft stärker prägt als jede Feinarbeit, erklärt der Artikel zu den Mehrfachbewerbungen. Das Gesamtbild zeigen die Chancen im höheren Fachsemester. Die organisatorische Seite mit unterschiedlichen Regeln und Unterlagen an jeder Uni nimmt Dir auf Wunsch der Bewerbungsservice ab.
Quellen und Stand
- Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW), §§ 34 bis 35a, Fassung ab 08.09.2026
- Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz, Art. 6
- Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz, Art. 5
- Universität Duisburg-Essen: Informationen zum Vergabeschema, höhere Fachsemester
- TU Dresden: Rangfolge der Studienplatzvergabe in den Nc-Studiengängen bei Bewerbung für höhere Fachsemester (2018)
- Universität Freiburg: Satzung für das Auswahlverfahren für höhere Fachsemester (Lesefassung)
Stand der Recherche: Oktober 2026
